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Für die beschleunigte Erstattung von Steuerguthaben über das so genannte Steuerkonto und für die diesbezügliche Verrechnung gilt bekanntlich eine einheitliche, jährliche Obergrenze von 516.456,90 Euro. Dieser Betrag wurde letztmals mit dem Finanzgesetz für 2001 festgesetzt (Art. 34 Ges. Nr. 388/2000). Ursprünglich bei Einführung der Verrechnungsmöglichkeiten galt noch der Betrag von 500 Mio. Lire,...
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