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Rom – Bekanntlich gilt ab der Schwelle von 1.000 Euro das allgemeine Verbot für den Bargeldverkehr. Mit der „Verordnung für steuerliche Vereinfachungen“ (DL Nr. 16/2012) wurde diese Schwelle unter bestimmten Voraussetzungen auf 15.000 Euro angehoben: Sie gilt für Umsätze gegenüber Touristen, die nicht Staatsbürger der EU oder des EWR sind und nicht in Italien ansässig sind. Der inländische Steuerp...
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