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Rom – Im Stabilitätsgesetz 2014 (Art. 1 Ans. 50 Ges. Nr. 147/2013) wird unter anderem festgelegt, dass die Mieteinnahmen nicht mittels Bargeld, sondern nur mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln durchgeführt werden dürfen. Nun wird mit einem unerwarteten Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (vom 5. Februar 2014, Prot. DT 10492) die Bestimmung faktisch ausgesetzt. Man stellt fest, d...
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