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Rom - Bei grenzüberschreitenden Leistungen stellt sich aus der Sicht der MwSt immer wieder die Frage der genauen Definition und Beurteilung dieser Leistungen. Bei den sogenannten sonstigen Leistungen hat man für die Bestimmung des Leistungsortes auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen (Art. 7 Abs. 3 MwStG). Wenn also die Leistung ein Inländer erbringt, hat er gegenüber dem Ausländer m...
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