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Rom – Grundsätzlich ist die Beschäftigung von ausländischen Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) in Italien vom GVD Nr. 286/1998 (Einheitstext für die Einwanderung und den Rechtsstatus der Ausländer:innen) sowie dem D.P.R. Nr. 394/1999 sehr einschränkend geregelt. Beide Bestimmungen finden nur gegenüber Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie Staatenlosen Anwendung. Der Einheitstext regelt...
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Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.
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