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Rom – Die sogenannten indirekten Schenkungen sind bekanntlich von der Schenkungssteuer befreit, wenn diese in einer Urkunde angezeigt werden, welche die Übertragung einer Liegenschaft oder eines Betriebes zum Gegenstand haben (Art. 1 Abs. 4-bis Dlgs Nr. 346/1990). Es muss sich also um eine Schenkung handeln, die in direktem Zusammenhang mit einer solchen Übertragung steht. Dies betrifft beispielha...
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