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Rom – Die innergemeinschaftlichen Lieferungen zwischen zwei Unternehmen sind bekanntlich steuerfrei (oder „nicht steuerpflichtig“, nach italienischem Sprachgebrauch), wenn folgende vier Voraussetzungen zutreffen:
Die Lieferung muss gegen Entgelt erfolge, und es muss sich eine Eigentumsübertragung ergeben (bzw. wie ein Eigentümer darüber verfügen zu können); beide Parteien müssen Steuerpflichtige ...
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