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Rom – Eine Gesellschaft, die sich an die Antwort eines Auskunftsverfahrens hält, darf nicht geahndet werden, weil sonst die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des guten Glaubens verletzt würden. Dies hält das Kassationsgericht in einem Urteil fest (Nr. 20421 vom 29. September 2010). Ausgangspunkt des Streitverfahrens war die verweigerte Erstattung eines MwSt-Guthabens für eine Steuerperiode, fü...
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