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Rom - Bei Steuerprozessen werden die Verfahrenskosten der beiden Parteien vielfach ausgeglichen; jede Partei hat demnach die eigenen Kosten selbst zu tragen. Die Steuerprozessordnung sieht diese Mö;glichkeit für jene Fälle vor, in denen beide Parteien zum Teil unrecht erhalten oder wenn andere im Urteil angeführte, berechtigte Gründe bestehen (Art. 15 Dlgs Nr. 546/1992).
Der vereinigte Senat des K...
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