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Rom – Die Ersatzsteuer für die Aufwertung der Anlagegüter und für die Angleichung der steuerlichen an die handelsrechtlichen Wertansätze ist innerhalb der Zahlungsfristen für die Einkommensteuern zu entrichten. Man hat also, je nach spezifischem Sachverhalt, auf die für das jeweilige Unternehmen vorgesehenen Fristen abzustellen. Im Wesentlichen ist dabei zu prüfen, ob bei Kapitalgesellschaften der...
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