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Rom – Die Aufwertung der Unternehmensgüter ist bekanntlich auch für Unternehmen mit vereinfachter Buchhaltung möglich. Sie kann sich als besonders günstig erweisen, weil sich hier durch die Aufwertung keine Rücklagen unter Steueraussetzung ergeben. Die früheren Aufwertungsbestimmungen aus dem Jahr 2000 (Art. 15 Abs. 2 Ges. Nr. 342/2000) sehen bei vereinfachter Buchhaltung vor, dass für die Aufwert...
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