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Rom - Die handelsrechtlichen Bestimmungen sehen bekanntlich vor, dass die im Anlagevermögen aktivierten Gegenstände zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind, nach Abzug der entsprechenden Wertberichtigung. Abweichungen zu diesem Bewertungsgrundsatz sind nur in Ausnahmefällen zulässig, so in den von Sondergesetzen festgelegten Fällen. Dieser Sachverhalt ist heuer mit dem Konjunk...
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