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Rom – Die Aufwertung einer Immobilie, die steuerlich einen höheren als den zivilrechtlichen Wertansatz aufweist, darf nur bis zum zivilrechtlichen Marktwert aufgewertet werden. Der besondere Sachverhalt wird in einer kürzlich erteilten Auskunft der Einnahmenagentur behandelt (Nr. 230 vom 28. April 2022). Die Differenz zwischen dem höheren steuerlichen und dem geringen zivilrechtlichen Ansatz hat s...
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