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Rom - Mit der Sommerverordnung 2006 (DL Nr. 223/2006) wurde der handelsrechtliche Grundsatz - der anteilige Wert des Grundstückes, auf dem sich Betriebsimmobilien befinden, darf nicht abgeschrieben werden - auch steuerlich umgesetzt. Die Bestimmung wurde aus steuerlicher Sicht mit Wirkung 2006 eingeführt; die verschiedenen Streitfälle (auch in Südtirol) aufgrund früherer Prüfungen und Beanstandung...
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