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Bozen/Rom – Mit Dekret Nr. 66 vom 29. April 2003 ist eine neue Urlaubsregelung in Kraft getreten. Die Norm sieht vor, dass der den Arbeitnehmern zustehende Jahresurlaub innerhalb des 18. Monats nach Anreifung genossen werden muss. Geschieht dies nicht, dann müssen am 16. Tag des zweiten Folgemonats die INPS-Sozialbeiträge auf die überhängenden Urlaubsteile bezahlt werden, unabhängig davon, ob der ...
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