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Bozen – Früher bestand eine zivil- und strafrechtliche Haftung nur der physischen Personen in einem Unternehmen (des Unternehmers, gesetzlichen Vertreters, des Präsidenten bzw. der Verwaltungs- und Aufsichtsräte). Mit dem GvD 231/2000 wurde die Haftung auf juristische Personen ausgeweitet. Das bedeutet, dass nicht mehr ausschließlich Personen für Vergehen zur Verantwortung gezogen werden können, s...
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