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Die Bestimmungen über den Steuernachlass behandeln nicht nur die Ergänzung oder Abfindung der Steuergrundlagen, sondern auch die unterlassenen oder verspäteten Zahlungen von bereits erklärten Beträgen (Art. 9-bis Ges. Nr. 289/2002). Der mit dem Finanzgesetz 2003 vorgesehene Aufschub bis zum 16. April 2004 sieht nun aber eine Erweiterung des Nachlasses für die Zahlungen vor: - Zum einen der Frista...
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