Rom – Die neue Regierung plant eine kräftige Senkung der Steuern, die ab Mai ein höheres Netteinkommen für die Arbeitnehmer ermöglichen soll. Eine Verminderung ist auch für die Wertschöpfungssteuer Irap vorgesehen. Finanziert werden sollen die Maßnahmen unter anderem durch die Einnahmen aus der Selbstanzeige (freiwillige Aufdeckung von Auslandsvermögen) und durch die Erhöhung der Steuern auf Finanzerträge von 20 auf 26 Prozent; die Abzugsteuer für Staatpapiere bleibt unverändert 12,5 Prozent.
Es gibt derzeit noch keinen amtlichen Text, sondern nur erste Ankündigungen. Eine entsprechende Eilverordnung wird voraussichtlich Ende März erlassen werden. Das Ziel ist die Senkung des sogenannten Steuerkeils, also des Unterschiedsbetrages zwischen den Lohnkosten für den Arbeitgeber (inkl. Sozialabgaben und Irap) und dem Nettolohn für den Arbeitnehmer.
Der Steuerabsetzbetrag für die unselbstständigen Arbeitnehmer und die freien Mitarbeiter soll von derzeit 1.880 Euro auf 2.400 Euro erhöht werden. Gleichzeitig soll der Geltungsbereich erweitert werden: von derzeit 8.000 Euro auf künftig ca. 20.000 Euro.
Mit anderen Worten: Der bisherige Steuerabsetzbetrag galt hauptsächlich für Arbeitnehmer mit Jahreseinkommen bis zu 8.000; der Absetzbetrag galt degressiv für Einkommen bis zu ca. 52.000 Euro (der Schwerpunkt liegt bei 8.000 Euro; darüber wird er immer geringer). Ähnlich wird nun mit der Erhöhung verfahren: Der Absetzbetrag wird so gestaltet, dass er bis ca. 20.000 Euro die volle Wirkung erlangt und so bis zu Einkommen von ca. 28.000 Euro eine Erhöhung des Nettolohns von etwas mehr als 1.000 Euro ermöglicht (monatlich ca. 85 Euro mehr in der Lohntüte).
Der degressive Steuerabsetzbetrag sinkt bei Einkommen über 20.000 Euro und fällt dann bei ca. 55.000 Euro völlig flach. Das Ziel ist also, die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu stärken, um so das Konsumverhalten zu steigern. Eine Erhöhung der Absetzbeträge für die Rentner ist derzeit anscheinend nicht vorgesehen.
Die Verminderung der Irap zugunsten der Unternehmen und Freiberufler soll geringer ausfallen. Angesetzt wird beim Steuersatz und nicht bei der Abzugsfähigkeit der Lohnkosten von der Bemessungsgrundlage. Der staatliche Steuersatz soll um ca. 10 Prozent von 3,9 Prozent auf ca. 3,51 Prozent herabgesetzt werden.
Noch nicht bekannt sind die Auswirkungen für Südtirol: Das derzeit in Diskussion befindliche Haushaltsgesetz sieht eine Verminderung des hiesigen Satzes um 0,1 Prozent vor (von 2,98 auf 2,88 Prozent). Wahrscheinlich wird die jetzige staatliche Verminderung vom bisherigen Unterschiedsbetrag aufgefangen; zumindest die hier geplante Verminderung von 0,1 sollte hingegen erhalten bleiben. Ein völliges Durchreichen der staatlichen Verminderung und eine Herabsetzung des Irap-Satzes auf 2,68 Prozent könnte vom Landeshaushalt kaum verkraftet werden.
Als anteilige Querfinanzierung der erwähnten Steuerverminderungen soll die Besteuerung der Finanzerträge ab 1. Juli 2014 erhöht werden. Dies betrifft insbesondere die Abzugsteuer (oder Kapitalertragsteuer) auf Bankzinsen, Obligationsdarlehen und Dividenden aus nicht wesentlichen Beteiligungen, die von derzeit 20 Prozent auf 26 Prozent angehoben werden soll. Die gleiche Erhöhung gilt auch für die Kapitalerträge aus dem Ausland (ausgenommen jene aus Steuerparadiesen), für welche derzeit die Abgeltungssteuer von 20 Prozent vorgesehen ist. Unverändert bleibt hingegen die verminderte Abzugsteuer von 12,5 Prozent für die inländischen und ausländischen Staatsanleihen.
Die Erfahrungen aus früheren Erhöhungen zeigen, dass in den nächsten Monaten umfangreiche Übergangsbestimmungen erlassen werden müssen. Man wird den Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, die bis zum 30. Juni 2014 angefallenen Mehrwerte und Börsengewinne mit der bisherigen Abzugsteuer von 20 Prozent abzugelten (der erhöhten Steuer würden dann nur mehr die ab Juli 2014 entstandenen Gewinne unterliegen). Festzusetzen ist dann auch das Ausmaß der bisher angefallenen Veräußerungsverluste, die vorgetragen werden dürfen.
Durch die Erhöhungen ergibt sich eine etwas verzerrte Besteuerung der Dividenden und Kapitalerträge aus nicht wesentlichen Beteiligungen (derzeit Abgeltungssteuer 20 Prozent) gegenüber der entsprechenden Besteuerung aus wesentlichen Beteiligungen. Bei wesentlichen Beteiligungen werden die Dividenden bei den natürlichen Personen nach dem Halbeinkünfteverfahren im Ausmaß von 49,72 Prozent berücksichtigt; unter Annahme des Irpef-Höchstsatzes von 43 Prozent ergibt sich eine Steuerbelastung von 21,38 Prozent. Wenn nun die Abgeltungssteuer auf 26 Prozent erhöht wird, ergibt sich für die nicht wesentlichen Beteiligungen eine höhere Besteuerung als bei den wesentlichen Beteiligungen; und dies betrifft auch die entsprechenden Veräußerungsgewinne.
In diesem Zusammenhang ist bei kleineren GmbHs und Aktiengesellschaften auf Familienbasis abzuwägen, ob für 2014 bereits geplante Gewinnausschüttungen unter Umständen nicht zeitlich vorgezogen werden sollen, um der höheren Belastung auszuweichen. Es gilt hier nämlich immer das sogenannte Zufluss- oder Kassaprinzip. Angesichts der Liquiditätskrise sollte man jedoch mit Ausschüttungen und Liquiditätsabfluss möglichst sparsam umgehen.
Aus ersten Hochrechnungen über die tatsächliche Steuerbelastung der Kapitalerträge (vgl. „Il Sole – 24 Ore“ vom 17. März 2014) erkennt man, dass sich nach der geplanten Erhöhung – bei einer angenommenen Rendite von 1 Prozent – eine Belastung von ca. 45 Prozent ergibt. Dies entspricht einer ähnlichen Belastung wie beim Irpef-Höchstsatz inklusive Solidaritätsaufschlag. Im Belastungsvergleich hat man nämlich auch die Stempelsteuer von 0,2 Prozent sowie die nicht abzugsfähigen Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen.
Im Endeffekt wird die Steuerbelastung der Kapitalerträge jener im Ausland angeglichen. Dies könnte aus wirtschaftspolitischen Gründen zum Teil auch gewollt sein, um die Sparbereitschaft weniger attraktiv zu gestalten und den Konsum zu fördern. Andererseits wird das Risiko einer Kapitalflucht aufgrund des erweiterten Informationsaustausches immer geringer. (wg)
















