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Die Abfindungen an die Handelsagenten für die Auflösung des Mandatsverhältnisses unterliegen der gesonderten Besteuerung; sie sind in der Steuererklärung im Formblatt M zu melden. Der Auftraggeber hat bei Auszahlung dieser Vergütungen eine verrechenbare Quellensteuer in Höhe von 20 Prozent einzubehalten.
Die ursprünglich nur für die Einzelunternehmen geltende Regelung wurde mit dem Finanzgesetz 20...
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