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Rom – Die freiwillige Berichtigung ist laut Rechtsprechung nur gültig, wenn die Zahlung der Steuern, die verminderte Strafe und die Zinsen vollständig entrichtet werden (Kassationsgericht, Beschluss 12661 vom 9. Juni 2011; vgl. SWZ der letzten Woche). In einem Entscheid der letzten Woche (Nr. 67/E vom 23. Juni 2011) behandelt die Finanzverwaltung die Frage über Teilzahlungen und Ratenzahlungen bei...
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