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Arbeitnehmer, die bei der Landtagswahl am Sonntag Mitglieder der Wahlsektionen waren (und am Montag die Stimmen ausgezählt haben), haben Anrecht auf Freistellung durch ihren Arbeitgeber und Entlohnung, wobei eine Zusatzentlohnung anfällt, wenn der oder die Abwesenheitstage Ruhetage sind.
Die Normen, welche diesen Sachbereich regeln, sind das Dekret Nr. 361 vom 30. März 1957 im Artikel 119; das Ge...
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