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Zur Vermeidung von Steuerbetrug bei der Untervergabe von Bauleistungen hat die sogenannte Sommerverordnung auch in Italien das in Österreich und Deutschland vorgesehene Ausnahmeverfahren des Übergangs der Steuerschuldnerschaft vorgesehen (Art. 35 Abs. 5 DL Nr. 223/2006). Das leistende Unternehmen hat die Rechnung ohne MwSt auszustellen; die MwSt schuldet hingegen der Leistungsempfänger, und nicht ...
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