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Rom – Mit dem Haushaltsgesetz 2021 (Art. 1 Abs. 608 Ges. Nr. 178/2020) ist der sogenannte Werbebonus nach dem für 2020 vorgesehenen Berechnungsverfahren für die Jahre 2021 und 2022 verlängert worden. Der Steuerbonus beträgt folglich 50 Prozent der durchgeführten Werbemaßnahmen, ohne Voraussetzung einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr.
Mit der zweiten Unterstützungsverordnung (Art. 67 Abs. 10 DL N...
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