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Rom - Mit der Sommerverordnung wurde die vereinfachte Abfindung von Erhebungsprotokollen vorgesehen (Art. 83 Abs. 18 DL Nr. 112/2008): Voraussetzung sind die vorbehaltlose Annahme aller erhobenen Beanstandungen und die Einreichung eines entsprechenden Antrages binnen 30 Tagen nach Zustellung des Protokolls. Die Verwaltungsstrafen kö;nnen dann auf ein Achtel vermindert werden (in der Regel 12,5 Pro...
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