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Bozen – Die Entscheidung über die Einstellung des Geschäftsbetriebs erfolgt in der Regel mit Gesellschafterbeschluss. Weitere Auflösungsgründe sind vom Gesetz vorgesehen, wie beispielsweise der Wegfall der Gesellschaftermehrheit und der Verlust des Mindestkapitals, oder wurden in das Statut aufgenommen, etwa beim Widerruf der für die Geschäftstätigkeit benötigten Konzessionen. Üblicherweise sehen ...
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