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Rom – In einer Auskunft (Nr. 342 vom 13. Mai 2021) behandelt die Einnahmenagentur die Abzugsfähigkeit von geringfügigen Forderungsverlusten. Diese sind nach Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlichen Fälligkeit steuerlich abzugsfähig (Art. 101 Abs. 5 EESt). Die Fälligkeit muss vertraglich mit einem genauen Datum festgesetzt sein, oder es muss eine Inverzugsetzung bzw. Fristsetzung vorliegen.
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