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Rom - Im Bereich der Repräsentationsausgaben gelten bekanntlich etwas umständliche Steuerbestimmungen. So sind unter anderem die Vorsteuern nicht abzugsfähig (Art. 19-bis Buchst. h MwStG) und hinsichtlich Einkommensteuern sind nach Umsatzerlösen gestaffelte Schwellen vorgesehen (die aber in der Regel recht großzügig sind); die Ausgaben für Unterkunft und Bewirtung sind schließlich nur im Ausmaß vo...
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