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Bozen/Rom – Im Falle von Arbeitsenthaltung wegen Mutterschaft gibt es eine Bestimmung im Artikel 4 des Dekretes Nr. 151/01, wonach Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten für die Zeit der Abwesenheit der Schwangeren bzw. Mutter zeitlich begrenzt Ersatzkräfte aufnehmen können, für welche die Sozialbeiträge um 50 Prozent reduziert sind. Laut Gesetz kann die Ersatzkraftaufnahme einen Monat vor Begi...
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