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Rom – Im Falle von Steuerfestsetzungen kann die zusätzlich veranlagte MwSt nach der entsprechenden Zahlung auf den Kunden bzw. den Leistungsempfänger abgewälzt werden. Dieser ist dann berechtigt, die Vorsteuer abzuziehen (Art. 60 MwStG). Die Anwendung dieser Bestimmung wurde bislang nur für Festsetzungsbescheide vorgesehen. In einer Auskunft (Nr. 349 vom 28. August 2019) hat die Einnahmenagentur k...
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