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Rom – Die Einnahmenagentur stellt in einer Auskunft (Nr. 466 vom 4. November 2019) klar, dass die Abtretung eines Kundenstocks nicht als Betriebsverkauf qualifiziert werden kann. Die Abtretung unterliegt daher der MwSt (mit Regelsatz 22 Prozent) und nicht der Registersteuer. Die Begründung Die Einnahmenagentur begründet dies mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung. Ein Betrieb stellt eine Gesamt...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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