Rom – Die mit 19 Prozent absetzbaren Sonderausgaben müssen seit 2020 bekanntlich mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln beglichen werden (z.B. Banküberweisung, Kreditkarte oder Bancomat). Die Einnahmenagentur klärt mit einer Auskunft (Nr. 431 vom 2. Oktober), dass für die Abzugsfähigkeit der Name des Steuerpflichtigen ausschlaggebend ist, nicht hingegen wer die Zahlung durchgeführt hat. Im konkreten...
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