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Rom - Nach den inländischen Steuerbestimmungen sind Abfertigungen, die von einem inländischen Arbeitgeber an nichtansässige Arbeitnehmer gezahlt werden, grundsätzlich im Quellenstaat, also in Italien zu besteuern. Die Doppelbesteuerungsabkommen (hier Deutschland) überwiegen aber gegenüber den inländischen Bestimmungen; und mit Bezug auf die DBA sind die Abfertigungen den Lohneinkünften gleichzuset...
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