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Ab 2025 neue Regeln für die Energieförderung

ENERGIE – Die Landesregierung hat für 2025 neue Förderrichtlinien für den Ausbau der erneuerbaren Energiequellen und die Steigerung der Energieeffizienz beschlossen.

Südtiroler Wirtschaftszeitung von Südtiroler Wirtschaftszeitung
10. Dezember 2024
in News
Lesezeit: 2 mins read
Möglicher Photovoltaik-Millionenbetrug im Vinschgau

Symbolbild (Foto: Shutterstock)

Bozen – Die Landesregierung hat sich am Dienstag mit den Richtlinien für die Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen befasst und für das Jahr 2025 genehmigt. Der zuständige Landesrat Peter Brunner spricht von einer weiteren Verbesserung der Wirksamkeit der Förderrichtlinien. „Ziel ist es, das starke Engagement im Bereich der erneuerbaren Energiequellen fortzusetzen, um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern und die Energiekosten für die Bevölkerung und Unternehmen nachhaltig zu senken“, sagt er.

Energetische Gebäudesanierung

Bei der energetischen Sanierung von Mehrfamilienhäusern (Kondominien mit mindestens fünf beheizten Baueinheiten und mindestens fünf Eigentümern) liegt der Fördersatz weiterhin bei 80 Prozent der zulässigen Kosten, wenn bei der Sanierung der KlimaHaus-Standard B oder R erreicht wird.

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Neu bei den Kondominien ist, dass bei Erreichung des KlimaHaus-Standards B künftig auch Solaranlagen für die zentrale Warmwasser-Bereitung mit 80 Prozent der zulässigen Kosten gefördert werden, bei Erreichung des KlimaHaus-Standards C mit 50 Prozent.

Weiterhin mit 40 Prozent der zulässigen Kosten gefördert wird bei Kondominien der Austausch von mindestens 15 Jahre alten zentralen Öl- und Gasheizkesseln und der Anschluss an eine Fernheizanlage, der Einbau einer Wärmepumpe oder einer automatisch beschickten Biomasseheizanlage.

Für die energetische Gebäudesanierung von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten gelten die bisherigen Kriterien: Die Sanierung wird bei Erreichung des Standards KlimaHaus B oder R weiterhin mit 50 Prozent der zulässigen Kosten gefördert.

Wärmepumpen und Photovoltaik

Elektrische Wärmepumpen mit Photovoltaikanlagen werden nunmehr bereits bei Erreichung des Standards KlimaHaus E der Gebäudehülle (bisher war C nötig) oder KlimaHaus R gefördert. Die Wärmepumpe wird auch gefördert, wenn bereits eine bestehende PV-Anlage in ausreichender Größe für die Wärmepumpe vorhanden ist. Bisher war die Förderung nur im Zusammenhang mit der Neuerrichtung einer PV-Anlage möglich gewesen.

Für Träger von akkreditierten sozialen Diensten wie Seniorenwohn- und Tagespflegeheimen wird der Fördersatz für den Einbau von PV-Anlagen von 30 auf 50 Prozent angehoben.

Photovoltaikanlagen für Kleinunternehmen

Für die kleinen Unternehmen geht die Förderung von netzgebundenen Photovoltaikanlagen auch 2025 weiter: Der Fördersatz beträgt 20 Prozent der zulässigen Kosten. Neu ist, dass Anlagen mit einer Leistung von maximal 100 Kilowatt-Peak (kWp) je Unternehmen gefördert werden (bisher waren es 50 kWp je Unternehmen).

Ab 1. Jänner 2025 Förderanträge einreichen

Die Förderanträge können vom 1. Jänner bis 31. Mai 2025 beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht werden. Eine Ausnahme bilden Fernheizwerke und Stromverteilungsunternehmen, die bis 30. Juni Zeit haben.

Die Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden. Die neuen Beitragsrichtlinien gelten für Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungen und gemeinnützige Organisationen sowie für Unternehmen.

Bis Ende des Jahres sollen alle Informationen und der entsprechende Dienst für die Energieförderungen 2025 auf den Landeswebseiten aktualisiert sein.

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