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Das Finanzgesetz 2006 (Art. 1 Abs. 337 Ges. Nr. 266/2005) sieht für die natürlichen Personen die Möglichkeit vor, 0,5 Prozent der von ihnen geschuldeten Irpef zur Unterstützung des Volontariats und anderer gemeinnütziger Einrichtungen zu bestimmen. Dazu sind nun die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen worden (DPCM vom 20. Jänner 2006; Staatliches Amtsblatt vom 27. Jänner).
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